Wen die Impressumspflicht trifft, regelt vor allem § 5 TMG. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, wenn die Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten nicht unter die Impressumspflicht (§ 18 Medienstaatsvertrag spricht von „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“).
Wichtig: Ist auf der privat genutzten Seite Werbung geschaltet, mit der Geld verdient wird, kann dies eine Impressumspflicht begründen.
https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html